TRBS 3151/TRGS 751: Anforderungen an die Aufstellung von Ladesäulen in Tankstellenbereichen und weitere Neuerungen

Tankstellen gehören gemäß Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.

Die Elektromobilität ist ein Thema, das viele Rechtsgebiete berührt. Mit der Förderung bzw. verpflichtenden Schaffung einer Ladeinfrastruktur im Bau- und Energierecht beschäftigen sich viele Unternehmen mit der Planung der Installation von Ladesäulen. Geschieht dies als Erweiterung bestehender eigener Tankstellen, gilt es, wesentliche Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen, die mit der aktuellen Änderung der TRBS 3151/TRGS 751 beschrieben werden. Nachfolgend werden die Änderungen der Technischen Regel beschrieben.

Betroffenheit

Tankstellenbetreiber und Betreiber von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge; Planer und Betreiber von Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge im Umfeld von Tankstellen und Gasfüllanlagen; Planer und Betreiber von mobilen Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff für Fahrzeuge; Instandhaltung; Fachkräfte für Arbeitssicherheit; beteiligte Ersteller von Explosionsschutzdokumenten; zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

Der Einsatz mobiler Gasfüllanlagen dient dazu, eine nicht permanente Infrastruktur für einen begrenzten Zeitraum schnell bereitstellen zu können. Mobile Gasfüllanlagen für Wasserstoff sind Gasfüllanlagen für Fahrzeuge. Sowohl die Anlagentechnik mit Abgabeeinrichtung als auch die Behälter zur Bereitstellung des Wasserstoffs sind so ausgeführt, dass sie an wechselnden Orten aufgestellt und betrieben werden können.

Mobile Gasfüllanlagen werden unterschieden in Kompaktanlagen und in Kombinationsanlagen. Wesentlicher Unterschied einer Kombinationsanlage zu einer Kompaktanlage ist, dass bei einer Kombinationsanlage eine bewegliche lösbare Leitungsverbindung zwischen dem Lagerbehälter und der Anlagentechnik erforderlich ist.

Nachricht

Für jede Tankstelle und für jede Gasfüllanlage für Fahrzeuge konkretisiert die Technische Regel im ergänzten Punkt 4.2.7 die Anforderungen an die bereitzustellenden Feuerlöscher wie folgt:
An jeder Betankungsanlage müssen für die Brandklassen ABC zugelassene Feuerlöscher mit gültigem Prüfdatum vorhanden sein. Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Anzahl der Fahrzeuge, die an der Betankungsanlage gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch zwei. Das Löschvermögen jedes Feuerlöschers muss mindestens sechs Löschmitteleinheiten (siehe auch ASR A2.2) betragen.

Folgende zwei sicherheitsrelevante Änderungen werden im Anhang der TRBS 3151/TRGS 751 aufgenommen:

  • Installation von Ladesäulen als Erweiterung bestehender Tankstellen
  • Für den Fall, dass Wasserstoff für einen begrenzten Zeitraum für Fahrzeuge über mobile Gasfüllanlagen bereitgestellt werden muss, schreibt die geänderte TRBS 3151/TRGS 751 hierfür die Vorlage des umfangreich zu erstellenden Schutzkonzeptes an eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vor.

Nachfolgend werden jeweils die wesentlichen Pflichten näher erläutert.

Beschaffenheitsanforderungen – Einrichtungen der Elektromobilität im Betriebsbereich

ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEFÄHRDUNGEN

Es sind gemäß eigener Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen bezüglich folgender Gefährdungen zu treffen:

Anlagenbezogen
Gefährdung durch elektrische Ströme
  • potenzielle Zündquellen
  • Beeinflussung von Rohrleitungen durch Kurzschlussströme und Gleichströme
  • Stromschlag
Gefährdung durch defekte Akkumulatoren in den Zwischenspeichern
  • Brand und Explosion der Akkumulatoren
Gefährdung durch Fehlverhalten
Gefährdung beim Ladevorgang
  • fehlende Unterweisung, Kennzeichnung
  • falsche Verwendung von Ladeleitungen
  • Missachtung des Rauchverbots
  • unzureichende Bedienungsanweisung
Gefährdung durch lange Standzeiten
  • Versperrung von Fahr-, Flucht- und Rettungswegen
Gefährdung durch Wechselwirkungen
Gefährdung bei Arbeiten an den Einrichtungen der Elektromobilität
  • Überschneiden von Gefahrenbereichen
  • unzureichende elektrotechnische Qualifikation
  • Auswirkung von elektrischen Zündgefahren auf Anlagenteile der Betankungsanlage
  • Unzureichende Abstimmung mit dem Verantwortlichen der Betankungsanlage bzgl. anderer Arbeiten oder bei der Anlieferung von Kraftstoff mit dem Fahrer des Tankfahrzeugs
Gefährdung bei Arbeiten an der Betankungsanlage
  • Ex-Gefahr
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

In Ex-Bereichen und innerhalb von Schutz- und Sicherheitsabständen sollen grundsätzlich keine Einrichtungen der Elektromobilität installiert werden.

Es ist sicherzustellen, z.B. durch Kabelrückholeinrichtung, dass die fest installierten Ladeleitungen im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden können.

Ladestationen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können.

Einrichtungen der Elektromobilität sind so zu errichten, dass Flucht- und Rettungswege oder öffentlich zugängliche Verkehrsflächen nicht eingeschränkt werden.

Einrichtungen der Elektromobilität sowie die Stromleitungen sind so aufzustellen und zu verlegen, dass eine schädliche Wechselwirkung durch Induktion von elektrischer Energie in die metallischen Rohrleitungen und Lagerbehälter sowie in die elektrischen Installationen der Betankungsanlage verhindert wird.

Die Möglichkeit des Unterfließens von Einrichtungen der Elektromobilität durch auslaufenden Kraftstoff ist zu verhindern, z.B. durch eine ausreichende Aufkantung. Bei der Positionierung der Bodenabläufe zu Leichtflüssigkeitsabscheidern ist der Gefahrenbereich von 0,5 m zu beachten.

Die Einrichtungen der Elektromobilität müssen über einen Not-Aus verfügen, der die komplette Einrichtung in einen sicheren Zustand überführt.

Bei Betrieb ohne Beaufsichtigung der Betankungsanlage ist ein Anlagen-Aus-Taster vorzusehen.

Für einen sicheren Betrieb der Einrichtungen der Elektromobilität in räumlicher Nähe zu einer Betankungsanlage muss die Benutzung der Einrichtung der Elektromobilität in einer allgemein verständlichen Betriebsanweisung festgelegt sein. Diese ist in dauerhafter Form gut sichtbar im Blickfeld des Kunden an oder nahe der Einrichtungen der Elektromobilität auszuhängen (z.B. als selbsterklärendes Piktogramm).

Für den Betrieb der Einrichtungen der Elektromobilität sind durch den Arbeitgeber geeignete Instandhaltungsmaßnahmen (Kontrolle, Inspektion, Wartung) festzulegen und durchzuführen. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass bei Arbeiten an der Betankungsanlage keine gefährlichen Zustände entstehen können. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten an Domschächten oder Schächten von Leichtflüssigkeitsabscheidern, bei denen im geschlossenen Zustand kein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen ist, jedoch im geöffneten Zustand mit dem zeitlich begrenzten Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden muss. Erforderlichenfalls sind die Einrichtungen der Elektromobilität in einen Anlagen-Aus Zustand zu versetzen).

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass bei Arbeiten an Einrichtungen der Elektromobilität keine gefährlichen Wechselwirkungen mit der Betankungsanlage entstehen.

Prüfpflicht – ZÜS-Prüfung für mobile Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff

Die Anforderungen an die Anlageninstallation, die Anlagenteile, den Blitzschutz, den Explosionsschutz, den Brandschutz, den Anfahrschutz sowie an den Aufstellungsort sind in einem Schutzkonzept darzulegen und einer zugelassenen Überwachungsstelle vorzulegen. Das Schutzkonzept muss auch die besonderen Bedingungen des mobilen Betriebs an unterschiedlichen Standorten berücksichtigen. Das Schutzkonzept muss spezifische Angaben, wie z.B. Regelungen des Anschlusses an unterschiedliche Transporteinheiten (u.a. Potentialausgleich, Blitzschutz), Regelungen durch Veränderungen am Aufstellungsort (ggf. Anpassung des Explosionsschutzdokuments), Sicherheitsabstände, Brandschutzmaßnahmen, Schutz gegen mechanische Beschädigung, Schutz gegen unbefugten Zugriff und besondere Regelungen zu den Verantwortlichkeiten enthalten.

ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEFÄHRDUNGEN

Es sind gemäß eigener Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen bezüglich folgender Gefährdungen zu treffen:

Anlagenbezogen
  • Freisetzung von Kraftstoffen
  • Beschädigung beim Auf- und Abladen der Container bzw. beim Transport der Anlagen
  • Gefährdungen beim Austausch der Trailer oder Flaschenbündel
  • Undichtigkeiten beim An-/Abkoppeln
  • Auftreten von Zündquellen
  • Fehlbedienung und Fehlverhalten (mangelnde Unterweisung etc.)
  • Mechanische Beschädigung durch Anfahren
  • Unsachgemäße Aufstellung
Gefährdungen beim Betanken der Fahrzeuge
Gefährdung durch Wechselwirkungen
  • Beleuchtung
  • Gefährdung durch Brand in der Umgebung
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

Es ist insbesondere bei der Anordnung der mobilen Gasfüllanlage für Wasserstoff und ihrer Anlagenteile darauf zu achten, dass keine Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen sowie sicherheitsrelevante Wechselwirkungen mit oder von anderen Einrichtungen oder Anlagen gegeben sind. Die Aufstellung, Bauart und Betriebsweise müssen den Anforderungen der BetrSichV und hinsichtlich des Gefahrstoffschutzes, insbesondere des Brand- und Explosionsschutzes, auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen.

In der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen zu bewerten und die für die sichere Verwendung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Der Arbeitgeber muss dabei auch sicherstellen, dass das sichere Zusammenwirken aller Bestandteile der Anlage betrachtet wird, und dass die erforderlichen Maßnahmen für den sicheren Betrieb in einem Schutzkonzept festgelegt und umgesetzt werden, das auch die Gefährdungen durch Brand- und Explosion berücksichtigt (Explosionsschutzdokument gemäß GefStoffV).

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie Ihre Feuerlöscher hinsichtlich

  • der Eignung für die Brandklassen ABC
  • des noch gültigen Prüfdatums
  • ihrer ausreichenden Anzahl (1/3 der Anzahl an Fahrzeugen, die gleichzeitig betankt werden können) und
  • ihres ausreichenden Löschvermögens (mindestens sechs Löschmitteleinheiten).

Für den Fall der Aufstellung von Ladesäulen im Tankstellenbereich (einschl. Bereich von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge): Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und schreiben Sie Ihr Explosionsschutzdokument fort. Belegen Sie hier, dass Sie die Beschaffenheitsanforderungen der TRBS 3151/TRGS 751 einhalten.

Für den Fall der Aufstellung mobiler Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff im Tankstellenbereich (einschl. Bereich von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge): Lassen Sie sich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) gutachterlich bescheinigen, dass Ihr Schutzkonzept ausreichend ist und konform zur Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung einschließlich der TRBS 3151/TRGS 751 ist.