Betroffenheit:
-> Unternehmen ab 50 Mitarbeitern
-> Unternehmen unter 50 Mitarbeitern im Bereich der Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte (bei Gefahr der Möglichkeit zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)
-> Unternehmen unter 50 Mitarbeitern nach einer Risikobewertung durch Mitgliedstaaten über ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt
-> Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Verwaltungen oder Gemeinden
Am 16. Dezember 2019 trat die EU-Richtlinie 2019/1937 in Kraft. Oft als „Whistleblower-Richtlinie“ (WBRL) oder auch “Hinweisgeber-Richtlinie” (HGRL) bezeichnet, dient sie dem Aufdecken und Unterbinden von Verstößen gegen das Unionsrecht sowie dem Schutz von Personen, die diese Verstöße melden.
Eine Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht soll durch das Hinweisgeberschutzgesetz erfolgen, das nunmehr im Entwurf der Bundesregierung vorliegt.
ENTWURF HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ
Von der Möglichkeit, bei der erforderlichen Umsetzung der Richtlinie in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedsstaaten die europäischen Vorgaben zu verschärfen, hat der deutsche Gesetzgeber im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) Gebrauch gemacht.
Anders als die Richtlinie bezieht sich der deutsche Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht nur auf Verstöße gegen EU-Recht, sondern gilt auch für Verstöße gegen deutsches Recht. Umfasst werden sämtliche in diese Rechtsgebiete fallenden Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie sämtliche Verbotsnormen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.
Nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind Verstöße gegen unternehmensinternes Recht, wenn sie nicht zugleich auch Verstöße i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E darstellen. Dazu gehören verschiedene in den Compliance-Bereich fallende interne Richtlinien wie zum Beispiel eine Unterschriften-, IT- oder Reisekostenrichtlinie.
Die interne Meldestelle sollte laut der Entwurfsbegründung zwar auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird. Allerdings besteht keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen wird im Entwurf sowohl für Unternehmen als auch für Dienststellen auf Einrichtungen mit mindestens 50 Beschäftigten beschränkt (§ 12 Absatz 2). Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten besteht eine Pflicht nur in den in § 12 Absatz 3 abschließend aufgeführten Fällen (zum Beispiel Wertpapierdienstleistungsunternehmer, Datenbereitstellungsdienste sowie Börsenträger).
Das Wahlrecht des Hinweisgebers zwischen einer internen sowie einer externen Meldestelle ist auch im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes ausdrücklich genannt. Ebenso besteht der Hinweis, dass ein Hinweisgeber sich, wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, anschließend an eine externe Meldestelle wenden kann (§ 7 Absatz 1).
Der Entwurf sieht zudem vor, dass zum Adressatenkreis gehörende Unternehmen und Dienststellen Anreize dafür schaffen sollen, dass sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
So wie die Richtlinie weist auch der Gesetzentwurf darauf hin, dass auf Ersuchen des Hinweisgebers eine persönliche Zusammenkunft mit der für die Meldung zuständigen Person möglich sein muss (§ 16 Absatz 3). Über die Regelungen der Richtlinie hinaus will der Entwurf auch die Vertraulichkeit der von den Hinweisen betroffenen Personen schützen, ohne dabei nähere Angaben zu machen, wie ein solcher Schutz aussehen soll (§ 8 Abs. 1). Auch eine Doppelfunktion einer beauftragten Person wird ausdrücklich nicht als Ausschlusskriterium angesehen, um unabhängig in einer internen Meldestelle tätig sein zu können. Darüber hinaus haben die Meldestellen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Zwar verzichtet der Gesetzentwurf im Gegensatz zur Richtlinie beim persönlichen Anwendungsbereich auf eine konkrete Auflistung der möglichen Personengruppen, ebenso schließt er die rein private Erlangung von Informationen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Dennoch gibt es vom Umfang der in Betracht kommenden Personen zwischen dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes und der Richtlinie kaum Unterschiede.
Ausdrücklich regelt der Gesetzentwurf den Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (§ 5). Ausgenommen vom Schutz des Hinweisgebers sind unter anderem Verschlusssachen und Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen. Auch müssen Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergeben, für den entstandenen Schaden aufkommen (§ 9).
Nach Artikel 26 der Richtlinie müssen Regelungen für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bis Ende 2021, Regelungen für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern bis 2023 in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Handlungsempfehlung
eco COMPLIANCE hat mit Beitrag vom 14. April 2021 bereits unter der EU-Richtlinie 2019/1937 über den Entwurf berichtet. Die damals aufgeführten Handlungsempfehlungen gelten auch für den aktuellen Entwurf der Bundesregierung. Somit gilt weiterhin:
Beachten Sie, dass es zukünftig weitere Verpflichtungen für Unternehmen zum Schutz von Hinweisgebern geben wird.
Machen Sie sich frühzeitig mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Einführung eines internen Meldesystems vertraut.
Sollten Sie (zum Beispiel im Rahmen eines Compliance-Programmes) bereits über ein internes Meldesystem verfügen, überprüfen Sie dieses und passen Sie es gegebenenfalls den zukünftigen Anforderungen entsprechend an.
Da sowohl die Einrichtung als auch die Anpassung einer bereits vorhandenen Meldestelle in der Regel einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand bedeutet, sollte im Hinblick auf die neuen Regeln frühzeitig mit Planungen begonnen werden.
Da Hinweisgeber zwischen dem internen und externen Meldesystem frei wählen können, erscheint es ratsam, das interne Meldesystem so anzulegen, dass aufgrund einer hohen Attraktivität für Meldende Missstände zunächst intern aufgeklärt und unterbunden werden können. Dazu sollten die internen Meldewege für potenzielle Hinweisgeber leicht zugänglich sein. Mitarbeiter sollten vorab über die Einführung des Meldesystems informiert werden und wie sie Fehlverhalten vertraulich melden können.
Darüber hinaus sollten Unternehmen die beauftragten Mitarbeiter, die entsprechende Meldungen entgegennehmen, im verantwortungsvollen Umgang mit den Hinweisgebern und Berichten zum Beispiel durch Seminare und Trainings schulen. Davon betroffen sind auch Mitarbeiter in Leitungsfunktionen oder zum Beispiel Mitarbeiter im Personalwesen sowie überall dort, wo erfahrungsgemäß häufig entsprechende Meldungen gemacht werden.
Der Hinweisgeber muss die Gelegenheit erhalten, die Dokumentation der Meldung zu prüfen, zu korrigieren und durch Unterschrift zu bestätigen.
Des Weiteren sollte gewährleistet sein, dass nach jeder Meldung unmittelbar Folgemaßnahmen ergriffen werden. Zudem ist es wichtig darauf zu achten, dass die zwingende Frist von sieben Tagen zur Bestätigung des Eingangs der Meldung und die Rückmeldefrist von drei Monaten eingehalten wird.
Tragen Sie dafür Sorge, dass Hinweisgeber und alle weiteren wichtigen Beteiligten nach der Meldung in die Folgemaßnahmen, wie etwa interne Untersuchungen, einbezogen werden.
Beachten Sie auch, dass auf Ersuchen des Hinweisgebers ein persönliches Treffen zur Erstattung einer Meldung ermöglicht werden muss. Es reicht nicht aus, ein rein elektronisch funktionierendes Meldesystem einzurichten, das keine persönliche Kontaktaufnahme ermöglicht.
Sollte es sich innerhalb des Unternehmens als schwierig herausstellen, die geforderte Unabhängigkeit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, können Compliance-Ombudspersonen, zum Beispiel externe Rechtsanwälte, beauftragt werden. Auch haben Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern die Möglichkeit, die zur Entgegennahme einer Meldung und die Folgemaßnahmen betreffenden Ressourcen zu teilen. Verfügen Sie über eine Compliance-Abteilung oder einen Compliance-Officer, bieten sich diese als Ansprechpartner an.
Bitte beachten Sie zudem die gerichtliche Beweislastumkehr bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Hinweisgeber während des Meldezeitraums (Beweislast liegt beim betroffenen Unternehmen).
Eine umfangreiche Dokumentation ist seitens des Arbeitgebers wichtig, um gegebenenfalls in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachweisen zu können, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Meldung des Arbeitnehmers stehen. Es empfiehlt sich daher, Mitarbeiterbewertungen, Bonussysteme, Karriereentwicklungen, erteilte Abmahnungen sowie bereits vereinzelt aufgetretene Probleme und Konflikte für den Fall eines Rechtsstreits umfassend zu dokumentieren.
Beachten Sie bei der Einführung eines internen Meldesystems auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. So kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gegeben sein, wie dies zum Beispiel bei der Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen zum Zwecke der Verhaltens- oder Leistungsüberwachung des Arbeitnehmers der Fall ist. Unter solche technischen Einrichtungen können im Einzelfall auch Hinweisgeber-Hotlines oder vergleichbare elektronische Systeme fallen, die im Zusammenhang mit den Meldeverfahren verwendet werden.
Da bei der Nutzung von Meldekanälen regelmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, müssen zudem die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Unklar ist dabei zum jetzigen Zeitpunkt noch, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Identitätsschutz des Hinweisgebers und der Pflicht aus der DSGVO, eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person (hier die gemeldete Person) innerhalb eines Monats über die Quelle zu informieren, zu handhaben ist. Da die Regelungen der DSGVO ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsvorschriften der EU oder ihrer Mitgliedstaaten beschränkt werden können, ist eher davon auszugehen, dass die Vorschriften zum Schutz der Hinweisgeber denen der Datenschutzgrundverordnung vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie bisher lediglich um den Entwurf eines Gesetzes handelt (hier Entwurf der Bundesregierung) und es bis zur Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Gesetzes noch zu Änderungen, zum Beispiel in Form von Verschärfungen bestimmter Regelungen, kommen kann.
Über den endgültigen Inhalt des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern werden Sie von eco COMPLIANCE nach dem Inkrafttreten der Vorschrift informiert.
Kommt in 2023: Deutsches Hinweisgeberschutzgesetz im Bundestag beschlossen
/in Allgemein /Betroffenheit:
-> Unternehmen ab 50 Mitarbeitern
-> Unternehmen unter 50 Mitarbeitern im Bereich der Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte (bei Gefahr der Möglichkeit zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung)
-> Unternehmen unter 50 Mitarbeitern nach einer Risikobewertung durch Mitgliedstaaten über ein Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt
-> Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Verwaltungen oder Gemeinden
Am 16. Dezember 2019 trat die EU-Richtlinie 2019/1937 in Kraft. Oft als „Whistleblower-Richtlinie“ (WBRL) oder auch “Hinweisgeber-Richtlinie” (HGRL) bezeichnet, dient sie dem Aufdecken und Unterbinden von Verstößen gegen das Unionsrecht sowie dem Schutz von Personen, die diese Verstöße melden.
Eine Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht soll durch das Hinweisgeberschutzgesetz erfolgen, das nunmehr im Entwurf der Bundesregierung vorliegt.
ENTWURF HINWEISGEBERSCHUTZGESETZ
Von der Möglichkeit, bei der erforderlichen Umsetzung der Richtlinie in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedsstaaten die europäischen Vorgaben zu verschärfen, hat der deutsche Gesetzgeber im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG-E) Gebrauch gemacht.
Anders als die Richtlinie bezieht sich der deutsche Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht nur auf Verstöße gegen EU-Recht, sondern gilt auch für Verstöße gegen deutsches Recht. Umfasst werden sämtliche in diese Rechtsgebiete fallenden Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstigen Vorschriften des Bundes und der Länder sowie sämtliche Verbotsnormen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.
Nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind Verstöße gegen unternehmensinternes Recht, wenn sie nicht zugleich auch Verstöße i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG-E darstellen. Dazu gehören verschiedene in den Compliance-Bereich fallende interne Richtlinien wie zum Beispiel eine Unterschriften-, IT- oder Reisekostenrichtlinie.
Die interne Meldestelle sollte laut der Entwurfsbegründung zwar auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten, soweit dadurch die vorrangige Bearbeitung nichtanonymer Meldungen nicht gefährdet wird. Allerdings besteht keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.
Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen wird im Entwurf sowohl für Unternehmen als auch für Dienststellen auf Einrichtungen mit mindestens 50 Beschäftigten beschränkt (§ 12 Absatz 2). Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten besteht eine Pflicht nur in den in § 12 Absatz 3 abschließend aufgeführten Fällen (zum Beispiel Wertpapierdienstleistungsunternehmer, Datenbereitstellungsdienste sowie Börsenträger).
Das Wahlrecht des Hinweisgebers zwischen einer internen sowie einer externen Meldestelle ist auch im Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes ausdrücklich genannt. Ebenso besteht der Hinweis, dass ein Hinweisgeber sich, wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, anschließend an eine externe Meldestelle wenden kann (§ 7 Absatz 1).
Der Entwurf sieht zudem vor, dass zum Adressatenkreis gehörende Unternehmen und Dienststellen Anreize dafür schaffen sollen, dass sich Hinweisgeber vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
So wie die Richtlinie weist auch der Gesetzentwurf darauf hin, dass auf Ersuchen des Hinweisgebers eine persönliche Zusammenkunft mit der für die Meldung zuständigen Person möglich sein muss (§ 16 Absatz 3). Über die Regelungen der Richtlinie hinaus will der Entwurf auch die Vertraulichkeit der von den Hinweisen betroffenen Personen schützen, ohne dabei nähere Angaben zu machen, wie ein solcher Schutz aussehen soll (§ 8 Abs. 1). Auch eine Doppelfunktion einer beauftragten Person wird ausdrücklich nicht als Ausschlusskriterium angesehen, um unabhängig in einer internen Meldestelle tätig sein zu können. Darüber hinaus haben die Meldestellen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Zwar verzichtet der Gesetzentwurf im Gegensatz zur Richtlinie beim persönlichen Anwendungsbereich auf eine konkrete Auflistung der möglichen Personengruppen, ebenso schließt er die rein private Erlangung von Informationen vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Dennoch gibt es vom Umfang der in Betracht kommenden Personen zwischen dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes und der Richtlinie kaum Unterschiede.
Ausdrücklich regelt der Gesetzentwurf den Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten (§ 5). Ausgenommen vom Schutz des Hinweisgebers sind unter anderem Verschlusssachen und Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Schweigepflicht unterliegen. Auch müssen Hinweisgeber, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen weitergeben, für den entstandenen Schaden aufkommen (§ 9).
Nach Artikel 26 der Richtlinie müssen Regelungen für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bis Ende 2021, Regelungen für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern bis 2023 in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Handlungsempfehlung
eco COMPLIANCE hat mit Beitrag vom 14. April 2021 bereits unter der EU-Richtlinie 2019/1937 über den Entwurf berichtet. Die damals aufgeführten Handlungsempfehlungen gelten auch für den aktuellen Entwurf der Bundesregierung. Somit gilt weiterhin:
Beachten Sie, dass es zukünftig weitere Verpflichtungen für Unternehmen zum Schutz von Hinweisgebern geben wird.
Machen Sie sich frühzeitig mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Einführung eines internen Meldesystems vertraut.
Sollten Sie (zum Beispiel im Rahmen eines Compliance-Programmes) bereits über ein internes Meldesystem verfügen, überprüfen Sie dieses und passen Sie es gegebenenfalls den zukünftigen Anforderungen entsprechend an.
Da sowohl die Einrichtung als auch die Anpassung einer bereits vorhandenen Meldestelle in der Regel einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand bedeutet, sollte im Hinblick auf die neuen Regeln frühzeitig mit Planungen begonnen werden.
Da Hinweisgeber zwischen dem internen und externen Meldesystem frei wählen können, erscheint es ratsam, das interne Meldesystem so anzulegen, dass aufgrund einer hohen Attraktivität für Meldende Missstände zunächst intern aufgeklärt und unterbunden werden können. Dazu sollten die internen Meldewege für potenzielle Hinweisgeber leicht zugänglich sein. Mitarbeiter sollten vorab über die Einführung des Meldesystems informiert werden und wie sie Fehlverhalten vertraulich melden können.
Darüber hinaus sollten Unternehmen die beauftragten Mitarbeiter, die entsprechende Meldungen entgegennehmen, im verantwortungsvollen Umgang mit den Hinweisgebern und Berichten zum Beispiel durch Seminare und Trainings schulen. Davon betroffen sind auch Mitarbeiter in Leitungsfunktionen oder zum Beispiel Mitarbeiter im Personalwesen sowie überall dort, wo erfahrungsgemäß häufig entsprechende Meldungen gemacht werden.
Der Hinweisgeber muss die Gelegenheit erhalten, die Dokumentation der Meldung zu prüfen, zu korrigieren und durch Unterschrift zu bestätigen.
Des Weiteren sollte gewährleistet sein, dass nach jeder Meldung unmittelbar Folgemaßnahmen ergriffen werden. Zudem ist es wichtig darauf zu achten, dass die zwingende Frist von sieben Tagen zur Bestätigung des Eingangs der Meldung und die Rückmeldefrist von drei Monaten eingehalten wird.
Tragen Sie dafür Sorge, dass Hinweisgeber und alle weiteren wichtigen Beteiligten nach der Meldung in die Folgemaßnahmen, wie etwa interne Untersuchungen, einbezogen werden.
Beachten Sie auch, dass auf Ersuchen des Hinweisgebers ein persönliches Treffen zur Erstattung einer Meldung ermöglicht werden muss. Es reicht nicht aus, ein rein elektronisch funktionierendes Meldesystem einzurichten, das keine persönliche Kontaktaufnahme ermöglicht.
Sollte es sich innerhalb des Unternehmens als schwierig herausstellen, die geforderte Unabhängigkeit und Vertraulichkeit zu gewährleisten, können Compliance-Ombudspersonen, zum Beispiel externe Rechtsanwälte, beauftragt werden. Auch haben Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern die Möglichkeit, die zur Entgegennahme einer Meldung und die Folgemaßnahmen betreffenden Ressourcen zu teilen. Verfügen Sie über eine Compliance-Abteilung oder einen Compliance-Officer, bieten sich diese als Ansprechpartner an.
Bitte beachten Sie zudem die gerichtliche Beweislastumkehr bei arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Hinweisgeber während des Meldezeitraums (Beweislast liegt beim betroffenen Unternehmen).
Eine umfangreiche Dokumentation ist seitens des Arbeitgebers wichtig, um gegebenenfalls in einem späteren Kündigungsschutzprozess nachweisen zu können, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Meldung des Arbeitnehmers stehen. Es empfiehlt sich daher, Mitarbeiterbewertungen, Bonussysteme, Karriereentwicklungen, erteilte Abmahnungen sowie bereits vereinzelt aufgetretene Probleme und Konflikte für den Fall eines Rechtsstreits umfassend zu dokumentieren.
Beachten Sie bei der Einführung eines internen Meldesystems auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. So kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gegeben sein, wie dies zum Beispiel bei der Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen zum Zwecke der Verhaltens- oder Leistungsüberwachung des Arbeitnehmers der Fall ist. Unter solche technischen Einrichtungen können im Einzelfall auch Hinweisgeber-Hotlines oder vergleichbare elektronische Systeme fallen, die im Zusammenhang mit den Meldeverfahren verwendet werden.
Da bei der Nutzung von Meldekanälen regelmäßig personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, müssen zudem die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachtet werden. Unklar ist dabei zum jetzigen Zeitpunkt noch, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Identitätsschutz des Hinweisgebers und der Pflicht aus der DSGVO, eine von einer Datenverarbeitung betroffene Person (hier die gemeldete Person) innerhalb eines Monats über die Quelle zu informieren, zu handhaben ist. Da die Regelungen der DSGVO ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsvorschriften der EU oder ihrer Mitgliedstaaten beschränkt werden können, ist eher davon auszugehen, dass die Vorschriften zum Schutz der Hinweisgeber denen der Datenschutzgrundverordnung vorgehen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie bisher lediglich um den Entwurf eines Gesetzes handelt (hier Entwurf der Bundesregierung) und es bis zur Verabschiedung und dem Inkrafttreten des Gesetzes noch zu Änderungen, zum Beispiel in Form von Verschärfungen bestimmter Regelungen, kommen kann.
Über den endgültigen Inhalt des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern werden Sie von eco COMPLIANCE nach dem Inkrafttreten der Vorschrift informiert.
Vom Zusammenspiel der Kataster für Recht, Arbeitsmittel und Gefahrstoffe – das zentrale Element im EHS-Management vorgestellt
/in Allgemein /Uns von eco COMPLIANCE erreichen immer wieder folgende Anfragen bzw. Anforderungen von Interessenten oder neuen Kunden:
Diese Erwartungen rücken das Rechtskataster ins Zentrum eines EHS-Managements. Aber ist es tatsächlich sinnvoll, es als zentrales Element eines Managementsystems zu wählen? Wäre dies im Sinne des Managementsystems?
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Der Sinn eines Arbeitsschutzmanagementsystems nach ISO 45001 beispielsweise besteht im Wesentlichen darin Chancen und Risiken zu erkennen und anhand dessen Maßnahmen für die Erhöhung der Arbeitssicherheit zu ergreifen. Das würde dafür sprechen die Risiko-Bewertung in den Mittelpunkt zu stellen. Bezogen auf den Arbeitsschutz sind dies die Gefährdungsbeurteilungen.
Beurteilt werden dabei in der Regel
Arbeitsmittel sind also Beurteilungsobjekte. Für ganzheitliche Beurteilungen bzw. Risiko-Bewertungen bedarf es einer ausreichenden Informationsgrundlage bzw. Verständnis zu den Arbeitsmitteln. Als Informationsgrundlage von Gefährdungsbeurteilungen dienen
Das Rechtskataster als reine Informationsgrundlage für Verantwortliche benötigt keine direkte Verbindung zu einem Arbeitsmittelkataster. Voraussetzung dafür ist, dass sichergestellt ist, dass zu jeder Tätigkeit, jedem Arbeitsmittel und jedem Gefahrstoff mind. eine abdeckende Gefährdungsbeurteilung vorhanden ist.
Viel wichtiger ist die direkte Verbindung „Rechtskataster zu Verantwortlichen“, die Gefährdungsbeurteilungen verpflichtend erstellen müssen bzw. sich daran zu beteiligen haben. Leider finden sich dazu in der Praxis häufig folgende Fälle wieder:
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Die Pflicht zur Erstellung wird durchaus erfüllt, jedoch oftmals nicht die Pflicht zur Zusammenarbeit bzw. zur gemeinsamen Risiko-Bewertung – eine gute Qualität und Konformität sind bei vielen Gefährdungsbeurteilungen dadurch nicht gegeben. Abteilungs- oder gar firmenübergreifende Zusammenarbeit fordert eine Organisation und ihre Unternehmenskultur. Dies ist mitunter anstrengender als Arbeitsmittel mit Rechtspflichten zu verknüpfen…
Ein gutes und individuelles Rechtskataster zeigt Führungskräften und Beauftragte ihre Verantwortung auf. Es rückt den größten Hebel eines EHS-Managements ins „Rampenlicht“:
Im Zentrum eines gesunden EHS-Managements stehen Menschen mit „Lust auf Verantwortung“. Sie formen eine ergebnisorientierte Organisation und eine nachhaltige Unternehmenskultur.
Jetzt kostenlosen Beratungstermin vereinbaren!
Inwieweit hätte ein Rechtskataster, das Pflichten rein für Maschinen, Anlagen und Apparate aufzeigt, noch einen Mehrwert? Vermeintlich, dass weniger gesucht werden muss, welche Pflichten für das jeweilige Arbeitsmittel gelten? Wer muss dann weniger suchen? Meinen Sie, die Pflichten sind jeweils so unterschiedlich und sie werden noch intensiv bewertet (durch wen?), auch wenn zuvor x-fach die selbe Pflicht aufgeschlagen war? Genügt es nicht übergeordnet, bezogen auf Arbeitsmittelgruppen die Pflichten für die unterschiedlichen Verantwortlichen aufzuzeigen und gleichzeitig im Detail Recherchen im Rechtskataster zu ermöglichen?
Wenn zu jedem Beurteilungsobjekt mind. eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, müssen Rechtspflichten nicht mit vielen Objekten verknüpft werden, sondern lediglich mit wenigen Verantwortlichen.
Fazit
TRBS 3151/TRGS 751: Anforderungen an die Aufstellung von Ladesäulen in Tankstellenbereichen und weitere Neuerungen
/in Allgemein /Tankstellen gehören gemäß Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG) zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Die Elektromobilität ist ein Thema, das viele Rechtsgebiete berührt. Mit der Förderung bzw. verpflichtenden Schaffung einer Ladeinfrastruktur im Bau- und Energierecht beschäftigen sich viele Unternehmen mit der Planung der Installation von Ladesäulen. Geschieht dies als Erweiterung bestehender eigener Tankstellen, gilt es, wesentliche Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen, die mit der aktuellen Änderung der TRBS 3151/TRGS 751 beschrieben werden. Nachfolgend werden die Änderungen der Technischen Regel beschrieben.
Betroffenheit
Tankstellenbetreiber und Betreiber von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge; Planer und Betreiber von Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge im Umfeld von Tankstellen und Gasfüllanlagen; Planer und Betreiber von mobilen Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff für Fahrzeuge; Instandhaltung; Fachkräfte für Arbeitssicherheit; beteiligte Ersteller von Explosionsschutzdokumenten; zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Der Einsatz mobiler Gasfüllanlagen dient dazu, eine nicht permanente Infrastruktur für einen begrenzten Zeitraum schnell bereitstellen zu können. Mobile Gasfüllanlagen für Wasserstoff sind Gasfüllanlagen für Fahrzeuge. Sowohl die Anlagentechnik mit Abgabeeinrichtung als auch die Behälter zur Bereitstellung des Wasserstoffs sind so ausgeführt, dass sie an wechselnden Orten aufgestellt und betrieben werden können.
Mobile Gasfüllanlagen werden unterschieden in Kompaktanlagen und in Kombinationsanlagen. Wesentlicher Unterschied einer Kombinationsanlage zu einer Kompaktanlage ist, dass bei einer Kombinationsanlage eine bewegliche lösbare Leitungsverbindung zwischen dem Lagerbehälter und der Anlagentechnik erforderlich ist.
Nachricht
Für jede Tankstelle und für jede Gasfüllanlage für Fahrzeuge konkretisiert die Technische Regel im ergänzten Punkt 4.2.7 die Anforderungen an die bereitzustellenden Feuerlöscher wie folgt:
An jeder Betankungsanlage müssen für die Brandklassen ABC zugelassene Feuerlöscher mit gültigem Prüfdatum vorhanden sein. Die Zahl der erforderlichen Feuerlöscher ist mindestens gleich einem Drittel der Anzahl der Fahrzeuge, die an der Betankungsanlage gleichzeitig betankt werden können, mindestens jedoch zwei. Das Löschvermögen jedes Feuerlöschers muss mindestens sechs Löschmitteleinheiten (siehe auch ASR A2.2) betragen.
Folgende zwei sicherheitsrelevante Änderungen werden im Anhang der TRBS 3151/TRGS 751 aufgenommen:
Nachfolgend werden jeweils die wesentlichen Pflichten näher erläutert.
Beschaffenheitsanforderungen – Einrichtungen der Elektromobilität im Betriebsbereich
ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEFÄHRDUNGEN
Es sind gemäß eigener Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen bezüglich folgender Gefährdungen zu treffen:
Anlagenbezogen
Gefährdung durch elektrische Ströme
Gefährdung durch defekte Akkumulatoren in den Zwischenspeichern
Gefährdung durch Fehlverhalten
Gefährdung beim Ladevorgang
Gefährdung durch lange Standzeiten
Gefährdung durch Wechselwirkungen
Gefährdung bei Arbeiten an den Einrichtungen der Elektromobilität
Gefährdung bei Arbeiten an der Betankungsanlage
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
In Ex-Bereichen und innerhalb von Schutz- und Sicherheitsabständen sollen grundsätzlich keine Einrichtungen der Elektromobilität installiert werden.
Es ist sicherzustellen, z.B. durch Kabelrückholeinrichtung, dass die fest installierten Ladeleitungen im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden können.
Ladestationen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie durch Fahrzeuge nicht angefahren oder durch Teile von Fahrzeugen nicht beschädigt werden können.
Einrichtungen der Elektromobilität sind so zu errichten, dass Flucht- und Rettungswege oder öffentlich zugängliche Verkehrsflächen nicht eingeschränkt werden.
Einrichtungen der Elektromobilität sowie die Stromleitungen sind so aufzustellen und zu verlegen, dass eine schädliche Wechselwirkung durch Induktion von elektrischer Energie in die metallischen Rohrleitungen und Lagerbehälter sowie in die elektrischen Installationen der Betankungsanlage verhindert wird.
Die Möglichkeit des Unterfließens von Einrichtungen der Elektromobilität durch auslaufenden Kraftstoff ist zu verhindern, z.B. durch eine ausreichende Aufkantung. Bei der Positionierung der Bodenabläufe zu Leichtflüssigkeitsabscheidern ist der Gefahrenbereich von 0,5 m zu beachten.
Die Einrichtungen der Elektromobilität müssen über einen Not-Aus verfügen, der die komplette Einrichtung in einen sicheren Zustand überführt.
Bei Betrieb ohne Beaufsichtigung der Betankungsanlage ist ein Anlagen-Aus-Taster vorzusehen.
Für einen sicheren Betrieb der Einrichtungen der Elektromobilität in räumlicher Nähe zu einer Betankungsanlage muss die Benutzung der Einrichtung der Elektromobilität in einer allgemein verständlichen Betriebsanweisung festgelegt sein. Diese ist in dauerhafter Form gut sichtbar im Blickfeld des Kunden an oder nahe der Einrichtungen der Elektromobilität auszuhängen (z.B. als selbsterklärendes Piktogramm).
Für den Betrieb der Einrichtungen der Elektromobilität sind durch den Arbeitgeber geeignete Instandhaltungsmaßnahmen (Kontrolle, Inspektion, Wartung) festzulegen und durchzuführen. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass bei Arbeiten an der Betankungsanlage keine gefährlichen Zustände entstehen können. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten an Domschächten oder Schächten von Leichtflüssigkeitsabscheidern, bei denen im geschlossenen Zustand kein explosionsgefährdeter Bereich ausgewiesen ist, jedoch im geöffneten Zustand mit dem zeitlich begrenzten Vorhandensein einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden muss. Erforderlichenfalls sind die Einrichtungen der Elektromobilität in einen Anlagen-Aus Zustand zu versetzen).
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass bei Arbeiten an Einrichtungen der Elektromobilität keine gefährlichen Wechselwirkungen mit der Betankungsanlage entstehen.
Prüfpflicht – ZÜS-Prüfung für mobile Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff
Die Anforderungen an die Anlageninstallation, die Anlagenteile, den Blitzschutz, den Explosionsschutz, den Brandschutz, den Anfahrschutz sowie an den Aufstellungsort sind in einem Schutzkonzept darzulegen und einer zugelassenen Überwachungsstelle vorzulegen. Das Schutzkonzept muss auch die besonderen Bedingungen des mobilen Betriebs an unterschiedlichen Standorten berücksichtigen. Das Schutzkonzept muss spezifische Angaben, wie z.B. Regelungen des Anschlusses an unterschiedliche Transporteinheiten (u.a. Potentialausgleich, Blitzschutz), Regelungen durch Veränderungen am Aufstellungsort (ggf. Anpassung des Explosionsschutzdokuments), Sicherheitsabstände, Brandschutzmaßnahmen, Schutz gegen mechanische Beschädigung, Schutz gegen unbefugten Zugriff und besondere Regelungen zu den Verantwortlichkeiten enthalten.
ZU BERÜCKSICHTIGENDE GEFÄHRDUNGEN
Es sind gemäß eigener Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen bezüglich folgender Gefährdungen zu treffen:
Anlagenbezogen
Gefährdungen beim Betanken der Fahrzeuge
Gefährdung durch Wechselwirkungen
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Es ist insbesondere bei der Anordnung der mobilen Gasfüllanlage für Wasserstoff und ihrer Anlagenteile darauf zu achten, dass keine Druck-, Brand- und Explosionsgefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen sowie sicherheitsrelevante Wechselwirkungen mit oder von anderen Einrichtungen oder Anlagen gegeben sind. Die Aufstellung, Bauart und Betriebsweise müssen den Anforderungen der BetrSichV und hinsichtlich des Gefahrstoffschutzes, insbesondere des Brand- und Explosionsschutzes, auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen.
In der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen zu bewerten und die für die sichere Verwendung erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Der Arbeitgeber muss dabei auch sicherstellen, dass das sichere Zusammenwirken aller Bestandteile der Anlage betrachtet wird, und dass die erforderlichen Maßnahmen für den sicheren Betrieb in einem Schutzkonzept festgelegt und umgesetzt werden, das auch die Gefährdungen durch Brand- und Explosion berücksichtigt (Explosionsschutzdokument gemäß GefStoffV).
Handlungsempfehlung
Prüfen Sie Ihre Feuerlöscher hinsichtlich
Für den Fall der Aufstellung von Ladesäulen im Tankstellenbereich (einschl. Bereich von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge): Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung und schreiben Sie Ihr Explosionsschutzdokument fort. Belegen Sie hier, dass Sie die Beschaffenheitsanforderungen der TRBS 3151/TRGS 751 einhalten.
Für den Fall der Aufstellung mobiler Gasfüllanlagen für gasförmigen Wasserstoff im Tankstellenbereich (einschl. Bereich von Gasfüllanlagen für Fahrzeuge): Lassen Sie sich von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) gutachterlich bescheinigen, dass Ihr Schutzkonzept ausreichend ist und konform zur Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung einschließlich der TRBS 3151/TRGS 751 ist.
Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bezüglich der Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln
/in Allgemein /Die Änderung der Gefahrstoffverordnung dient der Anpassung an die unmittelbar geltende europäische Biozidverordnung (EU) Nr. 528/2012. Sie stellt in einem neuen Abschnitt 4a klar, dass im Zusammenhang mit der Verwendung von Biozid-Produkten folgende wesentliche Pflichten ab dem 1. Oktober 2021 einzuhalten sind:
Substitutionsprüfung
Einschließlich der Abwägung von Nutzen und Risiken des Einsatzes von Biozid-Produkten sowie einer sachgerechten Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen.
Gefährdungsbeurteilung einschließlich Prüfung, ob die
Ergänzende Dokumentationspflichten bei Begasungen mit Angaben
Bezüglich der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiter wird zwischen folgenden Stufen unterschieden:
Praktische Erfahrung
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Biozid-Produkten nur von Beschäftigten durchführen lassen, die über praktische Erfahrungen mit der Verwendung der jeweiligen Produktart verfügen. Die praktische Erfahrung kann durch die Ausübung der Tätigkeit unter Aufsicht einer entsprechend qualifizierten Person erworben werden. Dies gilt nicht, wenn die Verwendung des Biozid-Produkts für private Endverbraucher zugelassen ist.
Fachkunde
Zusätzlich zu den praktischen Erfahrungen ist eine Fachkunde erforderlich bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten, die
Sachkunde
Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Biozid-Produkten, die als
nur von Beschäftigten ausüben lassen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde (erfolgreiche Teilnahme an Sachkundelehrgängen) verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von sechs Jahren. Die Geltungsdauer eines Sachkundenachweises verlängert sich gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss eines Fortbildungslehrgangs um jeweils sechs Jahre.
Befähigungsschein und Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Begasungen
Sollen Tätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ausgeübt werden,
bedarf der Arbeitgeber einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung nicht besteht. Die Erlaubnis ist vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.
Der Arbeitgeber darf Begasungen nur von Beschäftigten ausüben lassen, die Inhaber eines Befähigungsscheins sind (der auf Antrag erteilt werden kann, wenn der Antragsteller mind. 18 Jahre alt ist, über eine geeignete Berufsausbildung/-qualifikation verfügt, zuverlässig ist und arbeitsmedizinisch tauglich ist).
Ein Befähigungsschein kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Er kann um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn fristgerecht ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht wurde.
Handlungsempfehlung
Prüfen Sie anhand Ihres Gefahrstoffkatasters den Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln in Ihrem Unternehmen:
Quelle: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3115.pdf
Die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
/in Allgemein /Die Regelungen zur Abgabe von Biozid-Produkten wurden deutlich verschärft und bürokratisiert. Dies betrifft auch die Verwender, die formal in Abgabegespräche eingebunden werden müssen.
Für die Hersteller und Inverkehrbringer gelten folgende wesentliche neue Pflichten ab dem 1. Januar 2022:
Genehmigungsmanagement – Meldung eines Biozid-Produkts
Meldung eines Biozid-Produkts (§ 4)
Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid-Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens ein Biozid-Produkt, für das eine Registriernummer benötigt wird, erstmals auf dem Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundesstelle für Chemikalien mit den Angaben zu melden (Meldepflichtiger). Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu erfolgen. Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden. Mit der Meldung wird zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernummer gestellt.
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Die Bundesstelle für Chemikalien erteilt die Registriernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Meldung. Sie stellt auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein elektronisches Verzeichnis zur Verfügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für die eine Registriernummer erteilt wurde.
Aktualisierung und Bestätigung der Meldung (§ 6)
Meldepflichtige haben die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich eine Angabe ändert. Die Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen.
Meldepflichtige haben die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalenderjahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu bestätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Werden die Angaben nicht fristgerecht bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid-Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereitstellen, bis er die Daten bestätigt hat.
Die Aktualisierung und die Bestätigung können jeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland vorgenommen werden.
Kennzeichnungspflicht – Registriernummer
Aufbringen und Angabe der Registriernummer (§ 3)
Biozid-Produkte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist.
Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.
Mitteilungspflicht – jährlich zum 31. März (erstmals 2022)
§ 16 Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:
Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe
Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.
Verbot – Selbstbedienung (gültig ab 1. Januar 2025)
§ 10 Verbot der Selbstbedienung
Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer Form angeboten und abgegeben werden, in der der Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
Biozid-Produkte, die nicht dem Selbstbedienungsverbot unterfallen und die den folgenden Produktarten des Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrags ein Abgabegespräch stattfindet:
Die oben ausgeführten Pflichten gelten nicht für Biozid-Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Person bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die Anwendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
Zusätzlich sind folgende neue Bestimmungen, die erst ab dem 1. Januar 2025 einzuhalten sind, auch für die Verwender von Biozid-Produkten relevant:
Organisation – Abgabe
§ 11 Anforderungen an die abgebende Person, Abgabegespräch
Biozid-Produkte dürfen nur von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben werden, die die Anforderungen an die Sachkunde erfüllt.
Biozid-Produkte dürfen nur abgegeben werden, wenn
Weitergehende Regelungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
§ 12 Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt
§ 13 Sachkunde für die Abgabe
Sachkundig für die Abgabe von Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt nach:
Nachweise über berufliche Qualifikationen oder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, erfüllen die Anforderungen, soweit die für die Anerkennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat.
Handlungsempfehlung
Tragen Sie als Inverkehrbringer von Biozid-Produkten dafür Sorge, dass Ihnen für Ihre Produkte Registriernummern zugeteilt werden. Kennzeichnen Sie Ihre Produkte entsprechend mit den neuen Nummern und halten Sie Ihre jährlichen Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien ein. Beachten Sie ferner das Verbot zur Selbstbedienung und Ihre neuen (bürokratischen) Pflichten zur Abgabe (Abgabegespräch, Qualifikation etc.).
Als Einkäufer und Verwender von Biozid-Produkten sind Sie dazu verpflichtet, an Abgabegesprächen teilzunehmen und die erforderliche Sachkunde in Ihrem Hause nachweisen zu können. Andernfalls dürfen von Ihnen die Biozid-Produkte nicht verkauft werden.
Quelle: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3706.pdf
VdS 2091 „Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Wasserlöschanlagen – Sprinkleranlagen“ neu gefasst
/in Allgemein /Die VdS 2091 „Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Wasserlöschanlagen – Sprinkleranlagen“ wurde neu gefasst. Im Vergleich mit der DIN EN 12845:2020-11 sieht diese tägliche Kontrollen vor, aber dafür längere Zyklen für die innere Prüfung und Instandsetzung von Behältern:
täglich (nur nach VdS)
Es sind tägliche Kontrollen an allen Werktagen durchzuführen. Durch Sonn- und Feiertage darf der maximale Abstand der Kontrollen drei Tage nicht überschreiten. Bei Anlagen, deren Betriebsbereitschaft selbsttätig überwacht wird, darf auf die täglichen Kontrollen verzichtet werden. Diese Kontrollen sind jedoch mindestens wöchentlich durchzuführen.
=> Kontrollen
-> Kontrollen von z.B. Wasser-/Luftmanometern, Hauptversorgungsleitungen, Wasserstände, Stellung sämtlicher Haupt-Absperrarmaturen
-> Begleitheizungen und örtliche Heizungen
alle 3 Jahre
=> Routineinspektion
-> Vorrats- und Druckluftwasserbehälter (innere Prüfung, Reinigung, neuer Anstrich/Korrosionsschutz) gemäß DIN
-> Absperrarmaturen, Alarm- und Rückschlagventile der Wasserversorgung
alle 5 Jahre
=> Routineinspektion
-> Vorrats- und Druckluftwasserbehälter (innere Prüfung, Reinigung, neuer Anstrich/Korrosionsschutz) gemäß VdS
alle 10 Jahre gemäß DIN
=> Routineinspektion
-> Vorrats- und Druckluftwasserbehälter (innere Prüfung, Reinigung, neuer Anstrich/Korrosionsschutz)
alle 15 Jahre gemäß VdS
=> Routineinspektion
-> Alle Wasserbehälter (innere Prüfung, Reinigung, neuer Anstrich/Korrosionsschutz)
alle 25 bzw. 12,5 Jahre gemäß VdS
=> Überprüfung gesamtes Rohrnetz
-> Bei Nassanlagen ist nach 25 Jahren und bei Trockenanlagen nach 12,5 Jahren eine Kontrolle des gesamten Rohrnetzes vornehmen zu lassen, wenn in der VdS-Anerkennung keine anderen Werte festgelegt sind.
Handlungsempfehlung
Liegen Ihnen VdS-Anerkennungen für Ihre Sprinkleranlagen vor bzw. sind die VdS-Vorgaben aufgrund Ihrer Versicherung für Sie verbindlich? Wenn ja richten Sie sich nach den VdS-Prüfvorgaben. Legen Sie in jedem Fall im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung und in Abstimmung mit Ihrer zuständigen Fachfirma/Ihren Prüfsachverständigen das Inspektions- und Prüfprogramm für Ihre Sprinkleranlagen fest.
Hinweis: Der Beitrag stellt nur die Unterschiede zwischen DIN- und VdS-Vorgaben dar. Das vollständig durchzuführende Inspektions-/Prüfprogramm nach DIN und VdS ist in mesh:a berücksichtigt.
Quelle: https://www.beuth.de/de/technische-regel/vds-2091/346387630
Das neue überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG)
/in Allgemein /Betroffenheit
Betreiber von Anlagen, von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer künftigen Verordnung in einem Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen gelistet werden; zugelassene Überwachungsstellen; Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Instandhaltung; Anlagensicherheit; Nutzer von Instandhaltungssoftware
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Nachricht
Überwachungsbedürftige Anlage oder nicht überwachungsbedürftige Anlage? Das ist hier die Frage. Eine eindeutige Antwort gibt der Gesetzgeber (mit Stand von heute) nicht und wird er auch künftig nicht abschließend geben. Mit einer noch zu veröffentlichenden neuen Verordnung wird zum neuen ÜAnlG ein (hoffentlich klarer und konkreter) Katalog mit überwachungsbedürftigen Anlagen eingeführt. Dieser wird dann kontinuierlich erweitert werden.
Bisher galten im Produktsicherheitsgesetz folgende Anlagen als überwachungsbedürftig:
Anlässlich des neuen Produktsicherheitsrechts werden die Regelungen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen dort herausgelöst und im Sinne der Klarheit in ein eigenständiges Recht überführt. Vermutlich hat die Praxis auch gezeigt, dass die Verteilung der Regelungen auf das ProdSG und das Arbeitsschutzgesetz mit der Betriebssicherheitsverordnung nicht eindeutig war. Bestimmt kommt sogar der Worst Case – eine überwachungsbedürftige Anlage ist vom Unternehmen nicht als solche eingestuft – gar nicht so selten vor. Diese Ordnungswidrigkeit wird nach ÜAnlG übrigens mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet und kann bei auffälligen Wiederholungen oder gar nachgewiesenem Vorsatz eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Anfällig für eine solche fehlende Einstufung und Berücksichtigung als „überwachungsbedürftig“ sind insbesondere:
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Die Anfälligkeiten treten auf, weil
Ansonsten werden im ÜAnlG die Prüfungsart „Nachprüfung“ und neue Pflichten sowohl für die zugelassenen Überwachungsstellen als auch für die zuständigen Behörden (vor allem Pflicht zur Einrichtung von Anlagenkatastern) eingeführt. Bisherige Prüfpflichten, die im Wesentlichen sowieso in der BetrSichV geregelt sind, bleiben bestehen und werden vorerst nicht verschärft (dies kann sich allerdings durch neue Verordnungen zum ÜAnlG noch ändern).
Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), so hat sie unverzüglich
Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führende Stelle (Anlagenkataster) ein. Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln:
Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.
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Handlungsempfehlung
Erfüllt Ihre Instandhaltungssoftware in Schnittstelle zu den weiteren Katastern die Voraussetzungen, rechtskonform Anlagen und Arbeitsmittel als überwachungsbedürftig einzustufen? Die folgenden Bedingungen sollten gegeben sein:
Sind bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, bestimmen Sie Zuständige und Deadlines für die Etablierung der noch fehlenden Grund(!)strukturen.
Verweisen Sie nicht automatisch auf Ihre genutzte Instandhaltungssoftware. Hinterfragen Sie diese. Auf welcher Basis wurden hier z.B. die Prüffristen festgelegt? Ist diese Basis auch für Außenstehende nachvollziehbar dokumentiert?
Verfolgen Sie die Konkretisierung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen weiter. Es wird mindestens eine Verordnung dazu verkündet werden müssen, die den Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen einführt. eco COMPLIANCE wird Sie dabei natürlich unterstützen.
Gefahrstoffkataster: Die 6 häufigsten Fehler bei der Erstellung und Pflege
/in Allgemein /Die Führung eines Gefahrstoffkatasters ist eine wesentliche Pflicht beim Umgang mit Gefahrstoffen. Es dient nicht nur als Informationsgrundlage für Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen sondern auch als Nachweis zur Einhaltung von Verboten (Stoffverbote, Beschränkungen). Außerdem kann mit einem Gefahrstoffkataster die Einschlägigkeit bzw. Nicht-Einschlägigkeit rechtlicher Verpflichtungen (z.B. bezogen auf krebserzeugende Stoffe, Gültigkeit der Störfall-Verordnung, Einstufung von Anlagen als überwachungsbedürftig) belegt werden.
Als Dienstleister wurden uns schon so manche Gefahrstoffkataster zugesandt. Nur sehr wenige haben uns zu der Aussage gebracht „da gibt es nichts zu meckern“. Tatsächlich triff das Prädikat „mangelhaft“ auf die meisten Gefahrstoffkataster zu, die uns erreichten. Nachfolgend beschreiben wir die häufigsten Fehler.
Fehlende Einstufung
Die Einstufung in Gefahrenklassen/-kategorien wird nahezu immer ignoriert bzw. schlichtweg nicht als „Spalte“ vorgesehen. Zugegeben, die Gefahrenklassen sind sperrig deklariert und die Kategorien vielfältig (je nach Klasse unterschiedlich). Zudem werden sie in verschiedenen Quellen unterschiedlich angegeben, was das Ganze schwer lesbar macht und eine „Transferleistung“ in die eigene, einheitliche Dokumentation notwendig ist.
Ohne die nachweisbare Kenntnis der Einstufung fehlt es aber an Substanz – eben an diese Einstufung können rechtliche Anforderungen verknüpft sein (z.B. dem Führen von Expositionsverzeichnissen, zusätzliche arbeitsmedizinische Vorsorge etc.). Es genügt nicht sich hierbei auf die H-Sätze zu berufen – wenn sich ein Gesetz auf eine Gefahrenklasse und dazugehörige Kategorien bezieht.
Fehlende Angaben zu Einsatz-/Lagerbereichen und zur Verwendung
Ohne das Wissen wo Gefahrstoffe eingesetzt bzw. gelagert werden, können folgende Rechtspflichten nicht eingehalten werden:
Unternehmen, die nicht wissen wer für was Gefahrstoffe einsetzt unterliegen damit hohen Compliance-Risiken. Mit dem Wissen wo Gefahrstoffe eingesetzt werden lassen sich in der Regel auch Betriebsverantwortliche/Betriebsleiter identifizieren. Wir empfehlen, dass diese Verantwortlichen ihre Verwendungen zum jeweiligen Gefahrstoff angeben und selbst unterschriftlich bestätigen, dass sie geprüft haben, dass diese Verwendungen gemäß Sicherheitsdatenblatt nicht verboten sind.
Fehlende Mengenangaben
Mengenangaben werden in der Regel nicht im Gefahrstoffkataster gemacht. Eigentlich logisch, wenn zuvor keine Einsatz- und Lagerbereiche beschrieben wurden. Woher soll man diese Angaben auch nehmen – und welche Annahmen sind dabei zu treffen (eine tagesaktuelle Pflege wird man nicht bewerkstelligen können und macht auch keinen Sinn; vielleicht aber die Überlegung, welche Mengen maximal gehandhabt werden könnten?).
Es ergeben sich die gleichen Risiken wie bei den beiden Fehlern zuvor, denn Verpflichtungen sind oftmals mit Überschreitung von gesetzlichen Mengenschwellen bindend. Verfehlungen, die in der Praxis durchaus vorkommen sind:
Uneindeutige Inhaltsstoffe
Inhaltsstoffe werden – interessanterweise – meist berücksichtigt und angegeben. Nur leider nicht eindeutig. Oftmals werden die Angaben mit denen des eigentlichen Gefahrstoffs vermischt, so dass beispielsweise nicht kenntlich ist, ob eine CAS-Nr. nun zum Inhaltsstoff gehört oder zum Hauptstoff. In einem „kuriosen“ Beispiel wurden für alle Inhaltsstoffe die H- und P-Sätze angegeben – aber nicht die des eigentlichen Gefahrstoffs.
Eine saubere Aufschlüsselung der Inhaltsstoffe und deren Anteil am eigentlichen Gefahrstoff kann folgende Zwecke erfüllen:
Die Anzahl an Stoffen, die ein Gefahrstoffkataster führt, ergibt sich also aus der Summe der Arbeits-/Gefahrstoffe + deren Inhaltsstoffe.
Fehlende Verknüpfung zu Gefährdungsbeurteilungen
Zu jedem Gefahrstoff muss am Ende des Tages mindestens eine Gefährdungsbeurteilung (je Einsatzbereich) vorhanden sein. Wieso enthält dann kein Gefahrstoffkataster, was uns bisher erreichte, ob und welche Gefährdungsbeurteilungen zum jeweiligen Gefahrstoff vorliegen?
Aus der spezifischen Gefährdungsbeurteilung ergibt sich dann die Betriebsanweisung. In der Praxis werden hier leider oft Abkürzungen gesucht. Oftmals besteht der Wunsch direkt aus dem Gefahrstoffkataster heraus Betriebsanweisungen zu erstellen. Das ist prinzipiell ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und zur Unterweisung von Mitarbeitern anhand von Betriebsanweisungen. In Gefährdungsbeurteilungen müssen
zusammengetragen und dahingehend bewertet werden, ob die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind, die möglichen Gefährdungen zu minimieren. Erst auf Basis individueller Gefährdungsbeurteilungen können dann konforme Betriebsanweisungen erstellt werden (und anhand dessen die Mitarbeiter unterwiesen werden).
Meinung: Gefahrstoffkataster werden als Excel-Tabelle geführt
Dieser „Fehler“ ist eher als persönliche Meinung zu verstehen. Formell können vollständig korrekte Gefahrstoffkataster als Excel-Tabelle geführt werden. Nur zu welchem Preis? Der Preis ist ein unwirtschaftliches und unsicheres Handeln, denn
Übrigens: SDB-Management läuft
Ausnahmsweise zum Schluss (und nicht am Anfang) das Positive: Nahezu alle Gefahrstoffkataster haben ein ausgeklügeltes Sicherheitsdatenblatt-Management integriert. In der Regel über Verknüpfungen kann auf eine umfangreiche Historie von Sicherheitsdatenblättern zurückgegriffen werden. Mit dem einhergehend sind stets auch die jeweiligen (möglichen) Lieferanten eines Gefahrstoffes sauber gepflegt. Außerdem sind überwiegend auch interne Freigabeprozesse etabliert, so dass Gefahrstoffe auf „nicht aktiv“ bzw. „nicht freigegeben“ gesetzt werden können.
Prüfpflicht: Auf Instandhaltungsmanagement ist in Gefährdungsbeurteilungen zu verweisen
/in Allgemein /Die nachfolgend beschriebene gesetzliche Prüfpflicht ergibt sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201.
Stellen Sie gemeinsam mit Ihrer Instandhaltung sicher, dass die gesetzlichen Prüfpflichten Ihrer Anlagen, Maschinen und Apparate eingehalten werden.
Überprüfen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig verweisen und ob folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt werden:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen sind für die im Einsatz befindlichen Geräte, Anlagen, Maschinen die erforderlichen wiederkehrend durchzuführenden Prüfung-/Instandhaltungstätigkeiten und Kontrollen zu ermitteln. Ggf. vorhandene gesetzliche Prüfvorschriften/-fristen sind dabei mindestens einzuhalten und ebenso die Empfehlungen der Hersteller/Inverkehrbringer (Technische Anlagendokumentation, Bedienungsanleitung etc.).
Kontrollen sind unabhängig von Prüfungen festzulegen. Sie dürfen von speziell dafür unterwiesenen Mitarbeitern durchgeführt werden. Es wird unterschieden zwischen
Bremsen an Flurförderzeugen bei Beginn jeder Arbeitsschicht.
Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z.B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.
Aufzeichnungen der Prüfungen der Arbeitsmittel sind über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.
Siehe „weitere Rechtsnormen“ und ihre detaillierten Pflichten zur Kategorie „Prüfpflicht“ für die Einsicht in konkreten Prüfpflichten zu bei Ihnen vorhandenen Arbeitsmitteln/Anlagen/Maschinen.
Als weiteres Ergebnis aus den Gefährdungsbeurteilungen ist ein Soll-Zustand für die Arbeitsmittel festzulegen.
Bei der Festlegung des Sollzustandes sind insbesondere zu berücksichtigen:
Neu gefasst: Die Technische Regel TRGS 510
/in Allgemein /Betroffenheit
Sämtliche Unternehmen mit Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen (in ortsbeweglichen Behältern); Arbeitgeber; Fachkraft für Arbeitssicherheit
Nachricht
Eine der wichtigsten Technischen Regeln für Gefahrstoffe, die TRGS 510, wurde neu gefasst. Sie konkretisiert und ergänzt gesetzliche Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Zusammenhang mit der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Zusammenfassend strukturiert ergeben sich für betroffene Arbeitgeber einzuhaltende Rechtspflichten für
Die TRGS 510 beschreibt dabei zunächst Anforderungen, die Allgemeingültigkeit für jedes Chemikalienlager haben und geht dann auf zusätzlich zu ergreifenden Schutzmaßnahmen für folgende Gefahrstoffe ein:
Neu ist, dass zunächst immer die Einschlägigkeit (bzw. Relevanz oder Anwendungsbereich) der Anforderungen übersichtlich in Form von Tabellen dargestellt wird. Die Tabellen stellen dabei vor allem die Mengenschwelle je Gefahrstoffart klar, ab der die Anforderungen verbindlich gelten – als Faustformel für die Kleinmengenregelung gilt: Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im Rahmen der Kleinmengenregelung außerhalb von Lagern gelagert werden darf, darf 1.500 kg nicht überschreiten. Die Regeln zur Zusammenlagerung sind ferner nur zwingend einzuhalten, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet.
Wesentliche Pflichten bei der Gefahrstofflagerung sind:
Dem Thema Zugangsbeschränkung widmet die Technische Regel nun einen komplett eigenen Abschnitt (Pkt. 4.3). Es sind
unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Dies gilt nicht für
Für die Lagerung von Gefahrstoffen, die nach CLP-Verordnung mit dem Sicherheitshinweis P405 „Unter Verschluss aufbewahren“ gekennzeichnet sind, aber nicht unter eine der oben beschriebenen Einstufungen fallen, wird die Einhaltung dieser Pflicht empfohlen.
Die Zugangsbeschränkung kann u.a. erfüllt werden durch:
Abweichend darf Personen, deren Anwesenheit für die Verladung zur Beförderung erforderlich ist, unter Aufsicht Zugang gewährt werden.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz als psychotrope Stoffe unterliegen, unter Verschluss aufbewahrt werden. Der Zugang zu den Betäubungsmitteln ist nur der verantwortlichen Person erlaubt.
Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ gemäß ASR A1.3 deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.
Zu den gemäß TRGS 510 prüfpflichtigen Lagereinrichtungen zählen gemäß Pkt. 5.9 nun auch möglicherweise vorhandene Gaswarneinrichtungen:
Alle Lagereinrichtungen müssen erstmalig und anschließend regelmäßig in angemessenen Abständen auf ihre ausreichende Funktion, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit kontrolliert werden. Zu kontrollierende Einrichtungen sind z.B.
Das Ergebnis der Kontrollen ist in geeigneter Form zu dokumentieren. Ergänzend können sich nachfolgende Kontrollen bzw. Verfahren anbieten:
Zusammenlagerung: Aus Tabelle 2 wird Tabelle 12. Die Darstellungsweise hat sich geändert – jedoch bleiben die Ergebnisse im Vergleich zur alten Fassung gleich. Die neue Darstellungsform soll sicherstellen, dass die Zuordnung der Lagerklassen anhand dem Fließschema gemäß Anhang 2 erfolgt (in der Praxis wird man sich eher schlicht an die Angabe im Sicherheitsdatenblatt halten).
Handlungsempfehlung
Nehmen Sie die Neufassung der TRGS 510 (Anpassung des Stands der Technik) als Anlass, folgende Dokumente zu Ihren betroffenen Chemikalienlagern zu überprüfen:
Sind maximale Lagermengen pro Lagerbereich festgelegt und angegeben? Sind spezielle Gefahrstoffe (z.B. akut toxische), die gesonderte Schutzmaßnahmen erfordern, vorhanden? Ist nachgewiesen, dass die Zusammenlagerungsverbote eingehalten sind?
Sind die Flucht- und Rettungspläne aktuell (bezogen auf Örtlichkeiten und aktuelle Kennzeichnung gem. ASR A1.3)? Liegt eine normale oder hohe Brandgefährdung vor? Bei hoher Brandgefährdung: Berücksichtigt das Brandschutzkonzept die aktuellen Gefährdungen durch die aktuell gelagerten Gefahrstoffarten? Welche spezifischen Brand-/Explosionsschutzmaßnahmen (Brandabschnitte, Feuerlöscheinrichtungen, Alarmplan etc.) sind erforderlich? Ist das Brandschutzkonzept von einem Sachverständigen erstellt bzw. gutachterlich abgenommen worden?
Sind Wirksamkeitskontrollen dokumentiert? Wann war die letzte Fortschreibung? Sind Zutrittsbefugte definiert und ist betrachtet worden, ob Zugangsbeschränkungen erforderlich sind? Inwieweit ist die Erstellung von Aufstellungsplänen (wo steht wieviel von welchen Gefahrstoffen?) für die Feuerwehr als mögliche zusätzliche Alarm-/Gefahrenabwehr-Maßnahme bewertet worden? Verweisen Ihre Gefährdungsbeurteilungen und Ihre Instandhaltungs-Datenbank auf sich gegenseitig? Sind für die Lagereinrichtungen folgende Informationen/Ergebnisse in Ihrem Tool für das Instandhaltungsmanagement berücksichtigt: